Satzungsänderung
des Heimat- und Geschichtsverein Willingen e.V.
§1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen Heimat- Kultur u. Geschichtsverein Willingen e.V. und ist (soll) im Vereinsregister unter VR 292 als „eingetragener Verein" - abgekürzt e. V. eingetragen (werden).
Der Verein hat seinen Sitz in der Kerngemeinde Willingen (Upland).
§2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung des kulturellen Lebens, der Volksbildung, der Heimatpflege und des alten Brauchtums sowie dem Natur- und Denkmalschutz. Satzungszweck ist insbesondere die Durchführung von Kultur- und Volksbildungsveranstaltungen, die Erforschung und Erhaltung der Willinger Geschichte und des heimatlichen Kulturgutes mit dem Ziel, die Ergebnisse zu veröffentlichen.
Ein weiterer Satzungszweck ist die Durchführung von Vorträgen, Studienfahrten, heimatkundliche Wanderungen und von Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmal- Natur- und Landschaftsschutzes.
Der Verein arbeitet mit dem Kreisverband für Erwachsenenbildung Waldeck-Frankenberg e.V. - Kreisvolkshochschule - bei der Planung und Durchführung von Kursen, Arbeitsgemeinschaften und Seminaren im Rahmen der Erwachsenenbildung zusammen.
Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung von 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein. Die Mitgliedschaft erfolgt über einen Mitgliedsantrag. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Vorstand kann einen Antrag - ohne Erklärung von Gründen - ablehnen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a)
Tod
Der Tod des Mitgliedes bewirkt das Ausscheiden.
b)
Freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
c)
Ausschluß
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss Einspruch erheben. Die Rechtfertigung ist schriftlich einzureichen. Danach entscheidet der Vorstand endgültig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
§5 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn das Interesse es erfordert und wenn mindesten 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von 4 Wochen seit dem Zugang des Antrages erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung und Änderung des Zwecks bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Feststellung und Änderung der Satzung.
b)
Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden und der Kassenabrechnung des Kassenwartes bei der jeweiligen Jahreshauptversammlung.
c)
Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
d)
Wahl des Vorstandes
e)
Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, wobei jährlich jeweils ein Prüfer neu zu wählen ist. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.
f)
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
g)
Genehmigung der Jahresabrechnung (Kassenbericht) und der Entlastung für den Vorstand.
h)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
i)
Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung.
j)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§8 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand:
a)
ein bis drei gleichberechtigte Vorsitzenden
b)
dem Kassenwart
c)
dem Schriftführer
des weiteren gehören zum Gesamtvorstand:
d)
bis zu 3 Beisitzern
e)
und Vorstandsmitglieder der FdS/ SSH nach § 9
Die Beisitzer haben über ihre Funktion der Beratung auch stellvertretende Funktionen und können durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes von dem Vorstand als kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden und zwar bis zur ordentlichen Wahl durch die Jahreshauptversammlung.
Vorstandsmitglieder können auch für 2 Ämter/Funktionen gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Führung des Vereins, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vom geschäftsführenden Vorstand vertreten den Verein gemeinsam.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes einer der anderen Vorstandsmitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zur Wahl des Vorstands muss ein Wahlleiter vorgeschlagen und gewählt werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von einem Vorsitzenden schriftlich einzuberufen sind mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen, wobei das Protokoll vom(n) Schriftführer(in) allen Vorstandmitgliedern zugeleitet werden muss.
Einsprüche zu dem Protokoll sind schriftlich einzureichen.
§9 Unterabteilung
Der Heimat- Kultur u. Geschichtsverein Willingen e.V. hat innerhalb des Vereins eine Unterabteilung: „Freunde der Schwalenburg" FdS und der
„Schwalefelder- Spinn- u. Heimatstube" SSH.
Diese Unterabteilung hat intern einen Vorsitzenden, einen Kassenwart und einen Schriftführer.
Diese Mitglieder werden intern von der Unterabteilung gewählt und müssen der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und durch Mitgliederentscheid bestätigt werden.
Die Mitglieder der Unterabteilung sind namentlich separat zu erfassen, damit eine ordnungsgemäße Einladung zur Untergruppenversammlung und Feststellung der Stimmberechtigung der drei Vertreter erfolgen kann.
Der Unterabteilung bleibt es überlassen, wie häufig sie eigene Versammlungen durchführt. Über die Versammlungen ist der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten und das Protokoll zuzuleiten.
Der Vorsitzende der Unterabteilung, der Kassenwart und Schriftführer sind automatisch Mitglieder im Gesamtvorstand.
Der Jahreskassenbericht der Unterabteilung ist an den Kassenwart des geschäftsführenden Vorstandes weiter zu leiten, damit die Zahlen entsprechend bei der Gesamtabrechnung berücksichtigt und geprüft werden können.
Für die Unterabteilung besteht ein Sonderkonto, dessen Gelder dürfen nur zweckgebunden für die Belange der Schwalenburg verwendet werden.
Auf dieses Sonderkonto fließen Einnahmen aus Spenden, Führungen, Veranstaltungen und Verkauf von Souvenirartikeln.
Über die Verwendung aus dem Sonderkonto entscheidet der interne Vorstand der Unterabteilung der FdS.
Die Bezuschussung von Investitionen für die Schwalenburg mit nachhaltiger Notwendigkeit aus der Hauptkasse ist im Gesamtvorstand zu beantragen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über den Antrag.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, muss ein Vorsitzender als Liquidator bestellt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Willingen (Upland) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Das Spendenkonto der „Freunde der Schwalenburg" darf auch nach Auflösung des Vereins nur für die Unterhaltung und Maßnahmen in Verbindung mit der Schwalenburg verwendet werden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und wirksam. Diese Satzung ersetzt die geänderte Satzung vom 29. 03. 2012 des Vereins und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Satzung des Heimat- Kultur u. Geschichtsverein Willingen e.V.
beschlossen durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
vom 27. 04. 2018